Probearbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnis
Probe|arbeitsverhältnis,
 
ein echtes, voll wirksames Arbeitsverhältnis, das unter dem Vorbehalt der Beendigung steht, wenn sich herausstellt, dass eine Zusammenarbeit auf Dauer nicht in Betracht kommt. Der Arbeitgeber will erproben, ob der Arbeitnehmer sich bewährt und den übertragenen Aufgaben gewachsen ist; der Arbeitnehmer soll prüfen, ob eine Zusammenarbeit im Betrieb möglich ist. Eine gesetzliche Probezeit ist nur in einem Berufsausbildungsverhältnis vorgesehen (§§ 13, 19 Berufsbildungsgesetz). Das Probearbeitsverhältnis kommt in zwei Hauptformen vor. Es kann auflösend befristet sein; dann endet es ohne Ausspruch einer Kündigung mit Fristablauf, sofern sich die Parteien nicht auf die Weiterbeschäftigung verständigen. Die Probezeit kann aber auch einem Dauerarbeitsverhältnis vorgeschaltet sein. In diesem Fall bedarf es zu seiner Beendigung eines besonderen Beendigungstatbestandes, in der Regel Kündigung. Die Probezeit kann gegebenenfalls auch als Mindestvertragszeit gewollt sein. Die Dauer der Probezeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (im Allgemeinen 3-6 Monate); sie kann durch tarifvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung begrenzt sein. Ist zur Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses eine Kündigung erforderlich, gilt mangels besonderer Vereinbarung die kürzestmögliche Kündigungsfrist. Für die Kündigung greift aber schon der besondere Kündigungsschutz, z. B. bei Schwangeren.
 
Nach österreichischem Recht kann zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von allgemein einem Monat vereinbart werden, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen frist- und terminfrei gelöst werden kann (§ 1 158 Absatz 2 ABGB, § 19 Absatz 2 Angestelltengesetz). - In der Schweiz gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Diese kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage (Art. 335 b OR).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Probearbeitsverhältnis — 1. Begriff: Einstellung eines Arbeitnehmers auf Probe, mit der festgestellt werden soll, ob er sich für die ihm zu übertragenden Arbeiten eignet, und ob er mit den Arbeitsbedingungen einverstanden ist. P. ist eindeutig als solches zu vereinbaren …   Lexikon der Economics

  • Befristetes Arbeitsverhältnis — Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Die Befristung ist neben der Kündigung ein eigenständiger… …   Deutsch Wikipedia

  • Probezeit — Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Dieser ist bei einem Arbeitsverhältnis, einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und beim Erhalt des Führerscheins… …   Deutsch Wikipedia

  • Probezeit — Bewährung; Strafaussetzung * * * Pro|be|zeit [ pro:bəts̮ai̮t], die; , en: Zeitraum, in dem jmd. seine Eignung für eine Arbeit nachweisen soll: in vielen Firmen beträgt die Probezeit sechs Monate. * * * Pro|be|zeit 〈f. 20〉 Frist zum Einarbeiten u …   Universal-Lexikon

  • Probezeit — die für ein ⇡ Probearbeitsverhältnis vorgesehene Zeitspanne, die es den Vertragspartnern ermöglicht, Eignung und Leistungen des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen etc. zu prüfen. Die Dauer der P. muss sich aus der Vereinbarung ergeben. In ⇡… …   Lexikon der Economics

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