- Probearbeitsverhältnis
- Probe|arbeitsverhältnis,ein echtes, voll wirksames Arbeitsverhältnis, das unter dem Vorbehalt der Beendigung steht, wenn sich herausstellt, dass eine Zusammenarbeit auf Dauer nicht in Betracht kommt. Der Arbeitgeber will erproben, ob der Arbeitnehmer sich bewährt und den übertragenen Aufgaben gewachsen ist; der Arbeitnehmer soll prüfen, ob eine Zusammenarbeit im Betrieb möglich ist. Eine gesetzliche Probezeit ist nur in einem Berufsausbildungsverhältnis vorgesehen (§§ 13, 19 Berufsbildungsgesetz). Das Probearbeitsverhältnis kommt in zwei Hauptformen vor. Es kann auflösend befristet sein; dann endet es ohne Ausspruch einer Kündigung mit Fristablauf, sofern sich die Parteien nicht auf die Weiterbeschäftigung verständigen. Die Probezeit kann aber auch einem Dauerarbeitsverhältnis vorgeschaltet sein. In diesem Fall bedarf es zu seiner Beendigung eines besonderen Beendigungstatbestandes, in der Regel Kündigung. Die Probezeit kann gegebenenfalls auch als Mindestvertragszeit gewollt sein. Die Dauer der Probezeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (im Allgemeinen 3-6 Monate); sie kann durch tarifvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung begrenzt sein. Ist zur Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses eine Kündigung erforderlich, gilt mangels besonderer Vereinbarung die kürzestmögliche Kündigungsfrist. Für die Kündigung greift aber schon der besondere Kündigungsschutz, z. B. bei Schwangeren.Nach österreichischem Recht kann zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von allgemein einem Monat vereinbart werden, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen frist- und terminfrei gelöst werden kann (§ 1 158 Absatz 2 ABGB, § 19 Absatz 2 Angestelltengesetz). - In der Schweiz gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Diese kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage (Art. 335 b OR).
Universal-Lexikon. 2012.